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Mutterschutzgesetz
Berufstätige Mütter haben besondere Rechte
Das Mutterschutzgesetz
soll die werdende Mutter vor Überanstrengung im Beruf bewahren,
ihren Arbeitsplatz sichern und ihr durch Anspruch auf Karenzgeld
ermöglichen, sich nach der Geburt ganz dem Kind zu widmen.
Damit das Mutterschutzgesetz wirksam wird, muss der Arbeitgeber
möglichst rasch von der Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt
werden. Im Fall einer Kündigung innerhalb von fünf Tagen
(ärztliches Zeugnis!). Nur dann wird die Kündigung rechtsunwirksam
und die Dienstnehmerin muss weiterbeschäftigt werden. Hilfe
bei Problemen und Streitfällen geben die Arbeiterkammern.
Nach Meldung der Schwangerschaft darf die werdende Mutter zu Arbeiten,
die für sie und das ungeborene Kind schädlich sein könnten,
nicht mehr herangezogen werden: Dazu gehören etwa das Tragen
schwerer Lasten, die ungesunde Einwirkung von Staub, Gas, Hitze,
Kälte oder Nässe, Überstunden oder Nachtarbeit.
Ab dem vollendeten fünften Monat sind Akkord- und Fließbandarbeit
untersagt. Ist die Schwangerschaft ein Risikofall, was durch ein
Zeugnis eines Amtsarztes oder eines Arbeitsinspektorats belegt werden
muss, darf die werdende Mutter nicht weiterbeschäftigt werden.
Erhält sie eine leichtere Arbeit oder muss sie ganz freigestellt
werden, hat sie dennoch Anspruch auf Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst
der letzten dreizehn Wochen vor der Beschäftigungsänderung
oder Freistellung entsprechen muss. Acht Wochen vor und acht Wochen
nach der Geburt besteht absolutes Beschäftigungsverbot. Die
werdende Mutter muss ihren Dienstgeber aber in der zwölften
Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin (ärztliche Bestätigung)
auf den Beginn der Schutzfrist aufmerksam
machen. Die Schutzfrist erhöht sich nach Frühgeburten,
Mehrlingsgeburten und Kaiserschnittentbindungen auf zwölf Wochen.
Als Stichtag gilt das Datum der Geburt. Ist eine Verkürzung
der Achtwochenfrist vor der Geburt eingetreten, weil das Baby zu
früh kam, verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt,
höchstens aber auf zwölf Wochen.
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