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Geld
Das steht jungen Familien gesetzlich zu
Seit 1. Jänner
2002 wurde das Karenzgeld" vom Gesetzgeber durch das
Kinderbetreuungsgeld" ersetzt. Der wichtigste Unterschied:
Karenzgeld wurde nur an Mütter bzw. bei geteiltem Karenzurlaub
an Väter ausbezahlt, welche auch Anspruch auf Arbeitslosengeld
hatten - das heißt, es musste eine Erwerbstätigkeit mit
entsprechender Pflichtversicherung vorliegen. Hausfrauen, Studentinnen,
Bäuerinnen oder selbstständig Erwerbstätige hatten
keinen Anspruch auf Karenzgeld. Die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes
erfolgt nach dem Ende der Anspruchsberechtigung für das Wochengeld.
Das Kinderbetreuungsgeld wird an Väter und Mütter ausbezahlt,
sie müssen nicht verheiratet sein, aber im gleichen Haushalt
mit dem Kind leben. Das Kinderbetreuungsgeld beträgt 436 Euro
pro Monat und wird bis zum 30 Lebensmonat des Kindes ausbezahlt.
Wird der Karenzurlaub zwischen Vater und Mutter geteilt und betreut
der zweite Elternteil das Kind zumindest drei Monate ohne Unterbrechung
kann sich der Bezugszeitraum auf 36 Monate verlängern. Zulässig
bei der Betreuung ist ein zweimaliger Wechsel zwischen Vater und
Mutter.
Zum Kinderbetreuungsgeld können von der anspruchsberechtigten
Person jährlich bis zu 14.600 Euro dazuverdient werden - die
Höhe des Einkommens des zweiten Elternteils spielt keine Rolle.
Die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes muss bei der zuständigen
Sozialversicherungsstelle erfolgen - und zwar innerhalb von sechs
Monaten nach der Geburt des Kindes. Wird während der Anspruchszeit
ein weiteres Kind geboren, erlischt der Anspruch für das erste
Kind und der für das zweite Kind tritt in Kraft. Bei Mehrlingsgeburten
erhöht sich das Kinderbetreuungsgeld pro weiterem Kind um 50
Prozent. Ganz wichtig: Die volle Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes
ist an die Absolvierung der Mutter-Kind-PassVorsorgeuntersuchungen
vor und nach der Geburt gekoppelt: werden diese nicht vollständig
absolviert, wird nur das halbe Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt.
So will der Gesetzgeber das Vorsorge-Bewusstsein fördern, der
Nachweis der erfolgten Untersuchungen muss bis zum 18. Lebensmonat
des Kindes erbracht werden. Über das Kinderbetreungsgeld hinaus
können Alleinerzieher und Eltern mit geringem Einkommen noch
einen Zuschuss beziehen. Genaue Auskünfte über alle Aspekte
des Kinderbetreuungsgeldes gratis beim Bundesministerium für
soziale Sicherheit und Generationen unter 0800/240 262.
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