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Geld
Das steht jungen Familien gesetzlich zu

Seit 1. Jänner 2002 wurde das „Karenzgeld" vom Gesetzgeber durch das „Kinderbetreuungsgeld" ersetzt. Der wichtigste Unterschied: Karenzgeld wurde nur an Mütter bzw. bei geteiltem Karenzurlaub an Väter ausbezahlt, welche auch Anspruch auf Arbeitslosengeld hatten - das heißt, es musste eine Erwerbstätigkeit mit entsprechender Pflichtversicherung vorliegen. Hausfrauen, Studentinnen, Bäuerinnen oder selbstständig Erwerbstätige hatten keinen Anspruch auf Karenzgeld. Die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes erfolgt nach dem Ende der Anspruchsberechtigung für das Wochengeld. Das Kinderbetreuungsgeld wird an Väter und Mütter ausbezahlt, sie müssen nicht verheiratet sein, aber im gleichen Haushalt mit dem Kind leben. Das Kinderbetreuungsgeld beträgt 436 Euro pro Monat und wird bis zum 30 Lebensmonat des Kindes ausbezahlt. Wird der Karenzurlaub zwischen Vater und Mutter geteilt und betreut der zweite Elternteil das Kind zumindest drei Monate ohne Unterbrechung kann sich der Bezugszeitraum auf 36 Monate verlängern. Zulässig bei der Betreuung ist ein zweimaliger Wechsel zwischen Vater und Mutter.
Zum Kinderbetreuungsgeld können von der anspruchsberechtigten Person jährlich bis zu 14.600 Euro dazuverdient werden - die Höhe des Einkommens des zweiten Elternteils spielt keine Rolle.
Die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes muss bei der zuständigen Sozialversicherungsstelle erfolgen - und zwar innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes. Wird während der Anspruchszeit ein weiteres Kind geboren, erlischt der Anspruch für das erste Kind und der für das zweite Kind tritt in Kraft. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Kinderbetreuungsgeld pro weiterem Kind um 50 Prozent. Ganz wichtig: Die volle Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes ist an die Absolvierung der Mutter-Kind-PassVorsorgeuntersuchungen vor und nach der Geburt gekoppelt: werden diese nicht vollständig absolviert, wird nur das halbe Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt. So will der Gesetzgeber das Vorsorge-Bewusstsein fördern, der Nachweis der erfolgten Untersuchungen muss bis zum 18. Lebensmonat des Kindes erbracht werden. Über das Kinderbetreungsgeld hinaus können Alleinerzieher und Eltern mit geringem Einkommen noch einen Zuschuss beziehen. Genaue Auskünfte über alle Aspekte des Kinderbetreuungsgeldes gratis beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen unter 0800/240 262.

 

 

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